Urteile: Start | Suche / Search | Sitemap | Impressum
OVG Koblenz
Pressemeldung Nr. 18/2003 v. 31.3.2003
zum
Urteil
6 C 10580/02
Straßenausbaubeiträge
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz - Pressestelle -
Pressemeldung vom 31.03.2003 09:32:01 Uhr
Pressemittelung Nr. 18/2003
OVG: Abrechnungseinheit nur bei zusammenhängenden Straßen
Bei
der Erhebung wiederkehrender Straßenbaubeiträge darf eine Gemeinde nur solche
Abrechnungseinheiten bilden, in denen die Straßen in einem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus einem heute
veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Beitragssatzung der Stadt Pirmasens teilt das Stadtgebiet in acht
Abrechnungseinheiten. Ein Bürger, der auf dieser Grundlage zu wiederkehrenden
Beiträgen herangezogen wird, machte vor dem Oberverwaltungsgericht die
Nichtigkeit der Satzung geltend. Sein Argument: Bei der Bildung von
Abrechnungseinheiten müsse noch ein konkreter Bezug zu dem Grundstück des
einzelnen Beitragspflichtigen bestehen. Dies sei jedenfalls bei der ihn
betreffenden Abrechnungseinheit, die den gesamten Innenstadtbereich umfasst,
nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jetzt Recht.
Die Pirmasenser Beitragssatzung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben,
befanden die Richter. Zwar dürften die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge
für einzelne Straßen wiederkehrende Beiträge für alle Verkehrsanlagen
innerhalb einer Abrechnungseinheit erheben. Das gelte aber nur dann, wenn die so
zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang ständen. Nur dann habe nämlich der einzelne
Grundstückseigentümer einen greifbaren Vorteil von den beitragspflichtigen
Ausbaumaßnahmen.
Einen solchen Zusammenhang sahen die Richter bei der hier umstrittenen
Abrechnungseinheit nicht als gegeben an. Erhebliche Bedenken beständen bereits
wegen deren Ausdehnung über die ganze Innenstadt. Jedenfalls fasse die
Abrechnungseinheit ganz unterschiedliche Einzugsbereiche zusammen, die teilweise
sogar durch unbebautes Gebiet voneinander getrennt seien. Der erforderliche
Bezug zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und den Verkehrsanlagen sei
unter solchen Umständen nicht mehr in dem erforderlichen Maß vorhanden, heißt
es in dem Urteil.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf der mündlichen
Verhandlung vom 18. März 2003, Aktenzeichen: 6 C 10580/02.OVG
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert
werden (entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).
Impressum / Haftungsausschluss / Disclaimer