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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz
6
C 10580/02
Straßenausbaubeiträge
Datum
18. März 2003
Aktenzeichen
6 C 10580/02
Rechtsgebiet
Ausbaubeitragsrecht
Leitsätze
Für
einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne
des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die
Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem
abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter
dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen
Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine
dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.
Das
gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz
1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt
werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.
Die
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des
beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden
den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen.
Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur
dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die
Größe einer kleineren Gemeinde haben.
Der
von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der
Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor
dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor,
wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder
dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die
verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz
hier: Normenkontrollverfahren
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
für Recht erkannt:
§ 2 Nr. 8 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 wird für nichtig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001.
Er ist Eigentümer der beiden Grundstücke Parzellen Nrn. .... und ...., die in einer der in § 2 ABS normierten acht Abrechnungseinheiten, nämlich dem „Stadtgebiet im Übrigen“ (§ 2 Nr. 8 ABS), liegen. Für diese Grundstücke ist er mit Bescheiden vom 18. Januar 2000 zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen worden. Über die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Mit seinem am 18. April 2002 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller vor allem die Unwirksamkeit der vorbezeichneten Abrechnungseinheit sowie des in § 6 ABS geregelten Beitragsmaßstabes geltend. Zur Begründung im Einzelnen trägt er vor: Bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge müsse noch ein konkreter Bezug zu dem Grundstück des einzelnen Beitragspflichtigen bestehen. Werde dieser Bezug aufgegeben, so handele es sich bei der Abgabe nicht mehr um einen Beitrag, sondern um eine „Straßensteuer“. Genau hierfür plädierten die Antragsgegnerin sowie der Gemeinde- und Städtebund, indem sie auf die Verstetigung der kommunalen Investitionsaufträge und die vermeintlich geringere Belastung der Eigentümer hinwiesen. Die von ihm in erster Linie beanstandete Abrechnungseinheit genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie Verkehrsanlagen enthalte, die im Außenbereich lägen. Dies gelte insbesondere für die den Ortsteil R.... und den Bereich der ehemaligen Kasernen mit dem Kernstadtgebiet verbindenden Straßen. Dadurch werde der nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats für eine Abrechnungseinheit notwendige funktionale Zusammenhang unterbrochen. Auch das restliche Stadtgebiet sei entschieden zu groß und zu unorganisch, um zu einer einzelnen Abrechnungseinheit zusammengefasst zu werden. Überdies sei die Abgrenzung der gebildeten Abrechnungseinheiten teilweise nicht nachvollziehbar. So verlaufe die Gemarkungsgrenze zwischen dem Ortsteil F.... und der Kernstadt quer durch ein Gebäude und die dort verlaufende Straße werde „aufgespaltet“.
Auch § 1 Abs. 1 ABS, demzufolge auch für Straßen Beiträge erhoben werden sollten, „für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen“, sei unwirksam. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um (noch) dem Außenbereich zugehörige Verkehrsanlagen handeln könne, widerspreche diese Bestimmung auch dem Kommunalabgabengesetz – KAG – und sei wegen der mit einem bloßen Aufstellungsbeschluss verbundenen Ungewissheiten auch zu unbestimmt.
Der in § 6 ABS geregelte Beitragsmaßstab leide darunter, dass unklar bleibe, welche Daten gelten sollten, wenn in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werde. Nach § 6 Abs. 4 ABS würden bezüglich der Vollgeschosse bei Planreife die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs gelten. Dies widerspreche nicht nur dem im Beitragsrecht geltenden Stichtagsprinzip, sondern lasse auch unberücksichtigt, dass ein Bebauungsplan in Planreife später aus verschiedenen Gründen doch nicht in Kraft treten könne. Dabei stelle sich die Frage, ab wann in einem solchen Falle wieder die Maßstabsdaten für den unbeplanten Innenbereich gelten würden. Abgesehen davon, dass § 33 BauGB keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung begründe, könne diese Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage dazu dienen, einen Beitragspflichtigen deshalb höher zu belasten, weil ein Bebauungsplanentwurf für sein Grundstück eine künftig höhere Ausnutzbarkeit vorsehe.
Der Antragsteller beantragt,
die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. September 2001 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt hierzu aus: Die von ihr gebildeten Abrechnungseinheiten stünden mit § 10 Abs. 3 KAG in Einklang. Danach könne die Gemeinde anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge in der Satzung festlegen, dass für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten wiederkehrende Beiträge erhoben würden. Dabei habe die Gemeinde eine Wahlmöglichkeit dahingehend, ob sie die Beiträge für das gesamte Gebiet oder für einzelne Abrechnungseinheiten erheben wolle. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Größe enthalte das Gesetz nicht. Soweit für die Auslegung des § 10 Abs. 3 KAG auf § 10 Abs. 2 KAG zurückgegriffen werde, bestünden hiergegen aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Begriff „Abrechnungseinheit“ und dem Begriff „gesamtes Gebiet“ Bedenken. § 10 Abs. 2 KAG beinhalte eine Erweiterung von dem kleinsten Abrechnungsgegenstand auf das nächst größere Abrechnungsgebilde, nämlich die „Abrechnungseinheit“. Demgegenüber nehme § 10 Abs. 3 KAG eine Aufteilung des „gesamten Gebietes“ in einzelne „Abrechnungseinheiten“ vor. Dabei habe der Gesetzgeber offensichtlich wesentlich größere Abrechnungsgebiete im Auge gehabt als lediglich Stadtteile. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Gleichsetzung des Begriffs der „Abrechnungseinheit“ in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 KAG würde bedeuten, dass ein Anwendungsbereich für wiederkehrende Beiträge nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sei. Diese Auslegung des § 10 Abs. 3 KAG verstoße auch nicht gegen den Vorteilsbegriff. Der Vorteil liege in der Vorhaltung eines Straßensystems. Darüber hinaus werde er dadurch konkretisiert, dass der Beitragspflichtige bezogen auf seine Straße dauerhaft nicht zu einmaligen Beiträgen herangezogen werde. Außerdem sei am Ende einer Ausbauphase auch der Ausbau der den Beitragspflichtigen betreffenden Verkehrsanlage zu erwarten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die in § 2 ABS gebildeten Abrechnungseinheiten unter Beachtung ihres normgeberischen Gestaltungsspielraums mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vereinbar. So sei bezüglich der vom Antragsteller in erster Linie beanstandeten Abrechnungseinheit „Stadtgebiet im Übrigen“ zunächst festzustellen, dass gerade die Innenstadt von P.... eine so dichte Struktur und Verflechtung aufweise, dass auch ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang noch gegeben sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem Gebiet R.... nicht um einen Stadt- oder Ortsteil, sondern um eine überwiegend wohnlich genutzte „Ortsrandlage“, die mit der Kernstadt durch die auch nicht teilweise im Außenbereich verlaufende L.... Straße verbunden sei. Zwar befänden sich auf der Ostseite in einer Länge von 199 m und auf der Westseite in einer solchen von 262 m unbebaute Bereiche. Diese seien aber nicht dem Außenbereich zuzuordnen. So seien die Grundstücke auf der Westseite wegen der extremen Hanglage teilweise nicht bebaubar, während die bebaubaren Grundstücke als Gebiete nach § 34 BauGB auch zu Beiträgen herangezogen worden seien. Auf der Ostseite scheide eine Bebaubarkeit aus, weil die betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ ausgewiesen seien. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem, der dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 8. September 1998 (6 C 10644/98) zugrunde liege und bei dem der Bebauungszusammenhang auf einer Länge von 400 m unterbrochen gewesen sei. Außerdem habe das dort bewertete Gebiet noch über weitere Anschlüsse an das allgemeine Verkehrsnetz verfügt. Der vom Antragsteller ebenfalls zur Begründung seiner Rechtsauffassung angesprochene Bereich der ehemaligen Kasernen sei durch die im Zusammenhang bebaute R.... Straße mit dem Straßennetz der Kernstadt verbunden.
Was die vom Antragsteller gerügte Abgrenzung zwischen den Abrechnungseinheiten „F....“ und „Stadtgebiet im Übrigen“ anbelange, so sei es zwar zutreffend, dass an der Z.... Straße die Bebauung beider Bereiche mittlerweile zusammengewachsen sei. Die Bildung von insoweit zwei Abrechnungseinheiten sei aber aus einem wichtigen sachlichen Grund erfolgt. Denn bei der Abrechnungseinheit „F....“ handele es sich ebenso wie bei den übrigen Abrechnungseinheiten mit Ausnahme des „Stadtgebietes im Übrigen“ um bis in die 70er Jahre selbständige Ortsgemeinden, denen als Ortsbezirke in der Hauptsatzung der Stadt P.... einzelne Aufgaben zur Wahrnehmung durch die gebildeten Ortsbeiräte übertragen worden seien. Zu diesen Aufgaben gehörten auch bestimmte Zuständigkeiten beim Ausbau von Straßen. Nur durch die Bildung der mit dieser Aufgabenzuweisung korrespondierenden und damit keineswegs willkürlichen Abrechnungseinheiten sei es möglich gewesen, der Zuständigkeitszuweisung in der Hauptsatzung gerecht zu werden sowie die auch durch die Verfassung und die Gemeindeordnung geschützten Rechte dieser ehemals selbständigen Ortsgemeinden gebührend zu berücksichtigen.
Unbegründet seien schließlich auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen. So entspreche die angegriffene Regelung des § 1 Abs. 1 ABS wörtlich den gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs. 1 KAG. Die vom Antragsteller in ihrem Regelungsinhalt verkannte Bestimmung des § 6 Abs. 4 ABS trage dem vorteilsrelevanten Umstand Rechnung, dass der Eigentümer eines Grundstücks, welches im Bereich eines planreifen Bebauungsplans im Sinne des § 33 BauGB liege, unter den dort genannten Voraussetzungen die gleiche Rechtsposition habe wie nach Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Verfahren beteiligt, trägt im Wesentlichen vor: Konkretere Merkmale für die Bildung einer Abrechnungseinheit als der „räumliche und funktionale Zusammenhang“ könnten vom Gesetz nicht vorgegeben werden. Vielmehr müsse der Satzungsgeber die Abrechnungseinheiten wegen der vielfältigen örtlichen Besonderheiten unter Ausschöpfung seines Gestaltungsspielraums bestimmen und sich dabei an den Beispielen des alten KAG orientieren können. Der Gestaltungsspielraum sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nur dann überschritten, wenn die Bildung der Abrechnungseinheit sachlich nicht mehr vertretbar sei, insbesondere wenn sie dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff offensichtlich widerspreche.
Was den konkreten Fall angehe, so sei fraglich, ob kleinere Außenbereichsflächen den räumlich-funktionalen Zusammenhang unterbrechen würden. Es sei zu bezweifeln, ob die Annahme eines solchen Zusammenhangs sachlich nicht mehr vertretbar sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine relativ kurze durch den Außenbereich führende Strecke einer Verbindungsstraße handele, die selbst zum Anbau bestimmt sei und die einzige Anbindung an das übrige Verkehrsnetz darstelle. Außerdem sei fraglich, ob es sich überhaupt um einen Außenbereich handele, weil die Bebauung nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben, sondern wegen topographischer Gegebenheiten nicht möglich sei.
Im Blick auf die Größe der Abrechnungseinheit sei es schwierig, weitere abstrakte Festlegungen vorzunehmen, die über die im Urteil vom 8. Oktober 1993 (AS 24, 263) enthaltenen hinausgingen. Erforderlich sei vielmehr eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Deshalb komme es darauf an, ob die Antragsgegnerin aufgrund der örtlichen Gegebenheiten rechtfertigende Gründe für die Bildung der Abrechnungseinheiten geltend machen könne.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und des Städtetages Rheinland-Pfalz eingeholt. Auf den am 20. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz wird verwiesen (Bl. 80 ff. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Normsetzungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl I S. 686) gestellte Normenkontrollantrag, der
uneingeschränkt die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung
wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS –
i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 zum Gegenstand hat, ist
insoweit zulässig und begründet, als er sich gegen die durch § 2 Nr. 8
ABS gebildete Abrechnungseinheit Nr. 8 (Das Stadtgebiet im übrigen) richtet.
Der weitergehende, die übrigen sieben Abrechnungseinheiten betreffende Antrag
ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt neben der o.g. Frist, dass jede
natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die
geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihrem Recht
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von
Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne nach der früheren Fassung des §
47 Abs. 2 VwGO, der nicht auf eine geltend gemachte Rechtsverletzung als
Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auf einen Nachteil abgestellt hatte, ergibt
sich, dass die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit einer solchen Rechtsnorm
grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass der Antragsteller von dem
nichtigen Teil einen Nachteil zu erwarten hat (BVerwGE 88, 268 <273>). Die
Tatsache, dass es für dass Normenkontrollverfahren nach wie vor keine Regelung
gibt, die für die Begründetheit eines Normenkotrollantrages wie § 113 Abs. 1
VwGO für die Begründetheit einer Anfechtungsklage eine subjektive
Rechtsverletzung verlangt, spricht dafür, trotz der Änderung des § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO an der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
festzuhalten. Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung Dies beruht darauf, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im
Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn
die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile
erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE 88, 268
<273>), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE
82, 225 <234>; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002
– 6 C 10609/02.OVG -).
Wendet man diese Grundsätze auf Satzungen über die Erhebung
wiederkehrender Ausbaubeiträge an, die das Gemeindegebiet in mehrere
Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes –
KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) aufteilen, fehlt es hinsichtlich der
Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten – hier § 2 ABS –
insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der
Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelungen nicht unmittelbar
betroffen ist. Teilbar ist die Bestimmung über die Bildung der
Abrechnungseinheiten, wenn die Rechtswidrigkeit einer Abrechnungseinheit den
rechtlichen Bestand einer oder mehrerer benachbarter Abrechnungseinheiten nicht
berührt. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung
derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum
bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück
verfügt.
Im vorliegenden Fall sind die beiden Grundstücke des Antragstellers in
der Abrechnungseinheit Nr. 8 (Stadtgebiet im Übrigen) gelegen, so dass ihm für
die rechtliche Überprüfung der Bildung dieser Abrechnungseinheit sowohl das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als auch die Antragsbefugnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 VwGO zusteht.
Im Hinblick auf die übrigen Abrechnungseinheiten hat der Antragsteller
indessen kein Rechtsschutzinteresse, weil er dort nicht Grundstückseigentümer
ist und die rechtliche Zulässigkeit dieser Abrechnungseinheiten unabhängig vom
Bestand der Abrechnungseinheit Nr. 8 zu beurteilen ist. Das rechtliche Schicksal
benachbarter Abrechnungseinheiten ist nur dann voneinander abhängig, wenn
zwischen Verkehrsanlagen in diesen Abrechnungseinheiten ein räumlicher und
funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, der – wie im
Einzelnen noch auszuführen sein wird – auch in einer nach § 10 Abs. 3 KAG
gebildeten Abrechnungseinheit zu fordern ist, besteht, und die Grenzziehung
nicht anhand sachgerechter Kriterien erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen
insbesondere im Hinblick auf die Grenze zwischen den Abrechnungseinheiten Nrn. 8
und 6 (F....) nicht vor. Zwar stehen die Verkehrsanlagen im „Grenzbereich“
dieser Abrechnungseinheiten wegen ihrer Verbindung mit der Z.... Straße in
einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Jedoch ist die Grenzziehung von
der Antragsgegnerin anhand der früheren Gemarkungsgrenze und damit aufgrund
eines sachgerechten Kriteriums vorgenommen worden. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang, dass diese Grenze mit der Grenze zu dem Ortsbezirk F....
übereinstimmt, der aufgrund der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 28.
November 2001 im Rahmen von Ausbaumaßnahmen eine Mitentscheidungsbefugnis hat.
Angesichts dessen greifen die Bedenken des Antragstellers gegen die Grenze
zwischen den Abrechnungseinheiten Nrn. 8 und 6 nicht durch. Insbesondere ist es
unschädlich, dass diese durch ein Gebäude verläuft, weil die auf einem
Grundstück vorhandene Bebauung grundsätzlich beitragsrechtlich ohne Bedeutung
ist. Dass die Grenze im vorliegenden Fall
zum Erschlossensein eines Grundstücks durch zwei Abrechnungseinheiten führt,
ist - wie in sonstigen Fällen einer Mehrfacherschließung - rechtlich nicht zu
beanstanden.
Der somit lediglich im Blick auf die Abrechnungseinheit Nr. 8 zulässige
Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Die durch § 2 Nr. 8 ABS gebildete Abrechnungseinheit Nr. 8 (Das
Stadtgebiet im Übrigen) steht nicht mit § 10 Abs. 3 KAG in Einklang. Danach
können die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge die jährlichen
Investitionsaufwendungen oder die im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden
Investitionsaufwendungen als Durchschnittssatz für die Verkehrsanlagen ihres
gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrende
Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulichen oder
in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilen. Was das Ermittlungsgebiet
im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG angeht, enthält der Wortlaut der Vorschrift keine
weitergehenden Anforderungen an den Zusammenhang der Verkehrsanlagen innerhalb
des „gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten“. Entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin ist allerdings § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG auf § 10
Abs. 3 KAG anwendbar, so dass das gesamte Gebiet oder einzelne
Abrechnungseinheiten nur dann der Aufwandsermittlung und –verteilung zugrunde
gelegt werden können, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereichen in
einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich bereits
aus der Systematik des § 10 Abs. 2 und 3 KAG. Während § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG
die Erhebung einmaliger Beiträge im herkömmlichen Sinn der vor dem Jahre 1986
gültigen Kommunalabgabengesetze und im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts
für einzelne Verkehrsanlagen oder Abschnitte einer Verkehrsanlage vorsieht,
erlaubt § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG die Erhebung einmaliger Beiträge als
Durchschnittssatz ausgehend vom gesamten Gemeindegebiet oder einzelner
Gebietsteile als Abrechnungseinheit, wenn die Verkehrsanlagen des gesamten
Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang stehen. Anstelle einmaliger Beiträge können gemäß § 10 Abs. 3
Satz 1 KAG wiederkehrende Beiträge für die Verkehrsanlagen des gesamten
Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten erhoben werden. Der Regelungsinhalt
des § 10 Abs. 3 KAG beschränkt sich darauf, wiederkehrende Ausbaubeiträge im
Gegensatz zu einmaligen Ausbaubeiträgen im Einzelnen zu definieren und knüpft
hinsichtlich der zulässigen Ermittlungsräume an § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG an.
Dies folgt zwingend daraus, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG benutzten
Begriffe „gesamtes Gebiet“ und „Abrechnungseinheiten“ auch in § 10 Abs.
3 KAG verwandt werden. Dabei ist der Begriff „Abrechnungseinheit“ als
Oberbegriff für den Bereich des „gesamten Gebietes“ einerseits und „einzelner
Gebietsteile“ andererseits zu verstehen. Somit ist die Forderung nach dem
Vorliegen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs im Sinne des § 10
Abs. 2 Satz 2 KAG gewissermaßen vor die Klammer gezogen worden, so dass sie
deshalb sowohl für die Erhebung einmaliger Beiträge als Durchschnittssatz im
Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG als auch für die Anforderung wiederkehrender
Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 KAG gilt.
Das Ergebnis dieser systematischen Auslegung wird durch
verfassungsrechtliche Gründe untermauert, die sich aus dem Begriff des
Beitrages ergeben. Maßgeblich ist insoweit der Gesichtspunkt der Gegenleistung.
Legitimierend für eine Beitragserhebung ist aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG - vom 23. Mai 1949
(BGBl. S.1) folgenden Willkürverbotes der besondere wirtschaftliche Nutzen, den
der Beitragspflichtige dadurch hat, dass das Gemeinwesen eine bestimmte
Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 9, 291 [297]; 42, 223 [228]).
Darüber hinaus gibt es keinen einheitlichen verfassungsrechtlichen Begriff des
Beitrages (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1977 – VIII B 161.75 -,
Buchholz 401.9 Nr. 9, VerwRspr. 29, 354), so dass der Landesgesetzgeber den
Inhalt der Gegenleistung und damit den Sondervorteil im beitragsrechtlichen
Sinne unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den
Beitragsbegriff einfachgesetzlich definieren kann. Dies ist in § 10 Abs. 6 Satz
2 KAG geschehen. Danach besteht der Sondervorteil, der durch die Erhebung eines
wiederkehrenden Beitrages im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG entgolten wird, darin,
dass alle beitragspflichtigen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren
Grundstücke die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder
eines Zugang zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Dieser Vorteil liegt anders als im Falle der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht in dem Zugang zu einer einzelnen
Erschließungsanlage oder einem Abschnitt, sondern nach § 10 Abs. 3 KAG in dem
Zugang zu einem System von Straßen, das für sich genommen die Anbindung an das
übrige Straßennetz bietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober
1993 – 10 C 10237/93.OVG -, AS 24, 261 [265]; Urteile vom 4. März 1998, 6 A
12471/97.OVG und vom 08. September 1998 – 6 C 10644/98.OVG -). Allerdings
bedarf der so definierte Sondervorteil einer Konkretisierung, um den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Begriff des Beitrages gerecht zu
werden. Damit der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge ein greifbarer
beitragsrechtlicher Vorteil (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober
1993 – 10 C 10237/93.OVG- AS 24, 261 <265>) gegenüber steht, müssen
die zulässigerweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten
Verkehrsanlagen als Straßensystem zum Zwecke der verkehrlichen Erschließung in
einer besonderen Beziehung zu den Grundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit
stehen. Dementsprechend kann auch nur ein hinsichtlich der
Grundstückserschließung vorhandener funktionaler Zusammenhang von Straßen
einen gemeinsamen Vorteil aus einem Straßensystem begründen und eine
Abrechnungseinheit rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. September 1998 – 6 C 10644/98.OVG -). Dieser
Grundstücksbezug des Straßensystems, der über die Benutzungsmöglichkeit der
Allgemeinheit hinausgehen muss, wird deshalb durch das Erfordernis des „räumlichen
und funktionalen Zusammenhangs“ der Verkehrsanlagen hergestellt. Nur unter
dieser Voraussetzung ist die Erhebung wiederkehrender Beiträge gemäß § 10
Abs. 3 KAG verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1998 – 6 A 12471/97.OVG -).
Bereits angesichts der aufgezeigten gesetzlichen Definition des
Sondervorteils trifft die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu, der
wiederkehrende Beitrag sei dadurch legitimiert, dass die betreffenden
Grundstücke nicht zu einmaligen Beiträgen herangezogen werden können.
Weiterhin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die im
Verfahren von mehreren Seiten geäußerte Ansicht nicht zutrifft, den Gemeinden
stünde die freie Auswahl zwischen der Erhebung einmaliger und wiederkehrender
Beiträge zu. Vielmehr setzt eine Wahlmöglichkeit voraus, dass die
Voraussetzungen beider Erhebungsarten vorliegen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Verkehrsanlagen innerhalb der
gemäß § 10 Abs. 3 KAG gebildeten Abrechnungseinheiten einen räumlichen und
funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG aufweisen
müssen. Ein solcher Zusammenhang kann auch unter Berücksichtigung des den
Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einräumten
Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Abrechnungseinheit Nr. 8 (Stadtgebiet im
Übrigen) nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die Bildung dieser
Abrechnungseinheit sachlich nicht mehr vertretbar, sondern widerspricht
offensichtlich dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober
1993 – 10 C 10237/93.OVG -, AS 24 261 <264>).
Was den „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des § 13 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes vom 05. Mai 1986 – KAG 1986 -, jetzt § 10 Abs. 2 Satz
2 KAG, angeht, hat das erkennende Gericht in seinem bereits zitierten Urteil vom
8. Oktober 1993 (a.a.O.) ausgeführt:
„Ein
räumlicher Zusammenhang ist eine von der Lage der Verkehrsanlagen her gegebene
verkehrsmäßige Verbindung (Bogner/Steenbock, KAG Rheinland-Pfalz, Kommentar,
RdNr. 401 zu § 13). Für das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs reicht
demnach die Verbindung von Verkehrsanlagen allein nicht aus. Zusätzlich ist
erforderlich, aufgrund der konkreten Lage der Verkehrsanlagen den räumlichen
Zusammenhang zu ermitteln. Dabei können als den räumlichen Zusammenhang
eingrenzende Merkmale – insbesondere in größeren Städten – beispielsweise
topographische Gegebenheiten, Bahnanlagen, aber auch Baugebietsgrenzen tauglich
sein. Andererseits ist es auch möglich, dass diese Umstände in kleineren oder
mittleren Gemeinden den räumlichen Zusammenhang nicht aufheben.“
Ziel dieser Definition war es, dem Tatbestandsmerkmal „räumlicher
Zusammenhang“ vor dem Hintergrund des Vorteilsbegriffs solche Konturen zu
geben, die es ermöglichen, die Zulässigkeit einer Abrechnungseinheit anhand
ihrer Größe zu beurteilen. Allerdings ist einzuräumen, dass die zitierte
Auslegung des „räumlichen Zusammenhangs“ wenig aussagekräftig und – wie
auch das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere des Vertreters des
öffentlichen Interesses zeigt – einer weiteren Präzisierung kaum zugänglich
ist. Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Abrechnungseinheiten
nicht deshalb beanstandet, weil sie den erforderlichen „räumlichen
Zusammenhang“ nicht aufgewiesen hätten, sondern weil es an dem ebenfalls
notwendigen „funktionalen Zusammenhang“ fehlte. Gleichwohl weist der Senat
darauf hin, dass die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes einen „räumlichen
Zusammenhang“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG vor dem Hintergrund des
beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in einer kleineren
Gemeinde aufweisen können. Soweit das Gesetz weiterhin die Möglichkeit
vorsieht, die Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile als Abrechnungseinheit
anzusehen, kann es sich konsequenterweise nur um solche Orts- oder Stadtteile
handeln, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.
Im vorliegenden Fall braucht der Senat den erheblichen Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Abrechnungseinheit Nr. 8, die sich bereits aus deren
Größe ergeben, nicht weiter nachzugehen, weil die Abrechnungseinheit Nr. 8
jedenfalls den erforderlichen „funktionalen Zusammenhang“ nicht aufweist und
deshalb rechtswidrig ist.
Diesen Anforderungen wird die Abrechnungseinheit 8 im Gebiet der
Antragsgegnerin aus zwei Gründen nicht gerecht.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass außerorts
verlaufende Verbindungsstraßen den funktionalen Zusammenhang von
Verkehrsanlagen, der in der Vermittlung der Zufahrt und des Zugangs zum übrigen
Verkehrsnetz besteht, aufheben. Dies beruht darauf, dass nur solche
Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, die
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen und zu diesem Zweck als
Straßensystem funktional zusammenwirken. Im Außenbereich verlaufende Straßen
sind kraft ihrer Lage nicht zum Anbau bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.
April 1977 – IV C 1.75 – BVerwGE 52, 364 <366ff>; OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 06. März 2002 – 6 A 11508/01.OVG-) und können deshalb nicht Teil
des aus Erschließungsanlagen bestehenden Straßensystems sein. Insofern hebt
eine durch den Außenbereich verlaufende Straße den funktionalen Zusammenhang
im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG zwischen beitragsfähigen
Erschließungsanlagen auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April
1996 – 6 A 12152/95.OVG -, AS 26, 203 [205]). Entsprechendes gilt auch dann, wenn innerhalb einer von einer Gemeinde
gebildeten Abrechnungseinheit die Teilstrecke einer Straße auf einer Länge von
mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft. Unter dieser Voraussetzung
verliert der im Außenbereich verlaufende Teil der Verkehrsanlage seinen
Charakter als Erschließungsanlage und stellt eine so genannte
Gemeindeverbindungsstraße dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.
Februar 1995 – 6 B 10557/95.OVG -), die nicht Teil der Abrechnungseinheit ist.
Die o.g. Umstände liegen auf einer Teilstrecke der L.... Straße zwischen
der Innenstadt und der „Ortsrandlage“ R.... vor. Wie die von der
Antragsgegnerin vorgelegte Luftbildaufnahme, die angesichts ihrer Aussagekraft
eine Ortsbesichtigung entbehrlich macht, zeigt, ist sowohl das
nördlich/östlich als auch das südlich/westlich an die L.... Straße
angrenzende Gelände zwischen dem auf der Nordseite gelegenen Parkplatz, der
ausweislich des dem Senat vorliegenden Stadtplanes zu einem Gymnasium gehört,
und dem südlich einmündenden Weg zur Siedlung „Auf der W....“ einerseits
sowie der Bebauung „Auf der H....“ und der schräg gegenüber gelegenen
Bebauung andererseits jeweils beidseitig auf Strecken von über 250 m unbebaut.
Hierbei handelt es sich wegen der Ausdehnung von mehr als 100 m nicht um eine
Baulücke, sondern um eine Außenbereichslage. An dieser rechtlichen Einordnung
vermag der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin nichts zu ändern, da ein
solcher vorbereitender Plan die Zuordnung eines Gebietes zum Außenbereich nicht
hindert. Weiterhin steht der fehlenden Anbaubestimmung nicht entgegen, dass der
in Rede stehende nördliche/östliche Bereich der L 486 nach dem Vorbringen der
Antragsgegnerin aus topographischen Gründen (extreme Hanglage) bisher nicht
bebaut wurde. Auch in einem solchen Fall endet der Bebauungszusammenhang
grundsätzlich, so auch hier, an dem letzten vorhandenen Gebäude. Sind demnach
die Verkehrsanlagen in dem übrigen Stadtgebiet mit denen in der „Ortsrandlage“
R.... durch eine (durch den Außenbereich verlaufende)
Gemeindeverbindungsstraße verbunden, hebt dies den funktionalen Zusammenhang
der Verkehrsanlagen innerhalb der von der Antragsgegnerin gebildeten
Abrechnungseinheit Nr. 8 im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG auf.
Ohne dass dies ein entscheidender Gesichtspunkt ist, kommt hinzu, dass die „Ortsrandlage“
R.... auch in Richtung L.... an das allgemeine Verkehrsnetz angebunden ist (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1993, a.a.O. S. 205). Bereits
aus diesem Grund kann die in Rede stehende Abrechnungseinheit rechtlich keinen
Bestand haben, so dass es nicht auf das weitere Vorbringen des Antragstellers
ankommt, im Bereich der ehemaligen Kaserne sei ebenfalls eine im Außenbereich
verlaufende Straße vorhanden, die unzulässigerweise in die Abrechnungseinheit
Nr. 8 einbezogen worden sei.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen entspricht die Abrechnungseinheit Nr. 8 auch deshalb nicht den genannten gesetzlichen Anforderungen, weil die in diesem Bereich vorhandenen Verkehrsanlagen nicht in ihrer Gesamtheit für die Erschließung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies würde auch für den verbleibenden Teil dieser Abrechnungseinheit gelten, wenn die Antragsgegnerin die „Ortsrandlage“ R.... zu einer eigenständigen Abrechnungseinheit zusammenfassen würde.
In dem bereits mehrfach zitierten Urteil des erkennenden Gerichts vom 8.
Oktober 1993 ist ausgeführt, dass eine zulässigerweise gebildete
Abrechnungseinheit aus einem Straßensystem besteht, das durch Verkehrsanlagen
mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst wird. Da diese
Straßen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion den vor dem Hintergrund des
beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs erforderlichen Grundstücksbezug des
Straßensystems herzustellen haben, ist es zwingende Voraussetzung für die
Rechtmäßigkeit einer Abrechnungseinheit, dass sämtliche Grundstücke
innerhalb des Abrechnungsgebietes auf dieselbe oder dieselben Straßen mit
stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen
Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere
gleiche Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion,
sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt wird. Ein solches
Nebeneinander von Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung, die den Anschluss
an das Verkehrsnetz in die gleiche Richtung bieten, hat zur Konsequenz, dass
nicht alle Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe Straße
mit Bündelungsfunktion für den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz in diese
Richtung angewiesen sind. Vielmehr haben nur die Grundstücke einen
beitragsrechtlichen Vorteil von der Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung, in
die die sie erschließenden Straßen unmittelbar oder mittelbar einmünden. Im
Blick auf andere, den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz in die gleiche
Richtung vermittelnde Straßen mit Bündelungsfunktion fehlt es diesen
Grundstücken an dem vorteilsbegründenden Bezug. Deshalb ist es aus Gründen
der Vorteilsgerechtigkeit nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall eine
Abrechnungseinheit aus Verkehrsanlagen zu bilden, die unter Berücksichtigung
des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraumes bei typisierender
Betrachtung nicht durch dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu
einer Einheit zusammengefasst werden.
Überträgt man diese Grundsätze auf die von der Antragsgegnerin
gebildete Abrechnungseinheit Nr. 8,
ergibt sich, dass jedenfalls der Anschluss des darin gelegenen Straßensystems
an das nach K.... führende Verkehrsnetz über mehrere in der Abrechnungseinheit
verlaufende Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung hergestellt wird. So
finden die Verkehrsanlagen im nordöstlichen Teil der Abrechnungseinheit (z.B.
diejenigen in der Siedlung A....) unmittelbaren Zugang zur Bundesstraße ....
und damit zu dem Verkehrsnetz in Richtung K.... . Hiervon und untereinander
unabhängig bieten einerseits die (Z....straße) und andererseits die (L....
Straße) weitere Anschlüsse an das Straßennetz, das über die Bundesstraße
.... nach K.... führt. Die drei genannten Straßen mit stärkerer
Verkehrsbedeutung bündeln unabhängig voneinander nur den Verkehr, der von den
Verkehrsanlagen ausgeht, die unmittelbar und mittelbar jeweils in jene
einmünden, d.h. die gewissermaßen in deren jeweiligem „Einzugsbereich“
liegen. Dies bedeutet, dass die Verkehrsanlagen, die zu einer dieser Straßen
mit stärkerer Verkehrsbedeutung orientiert sind und durch diese möglicherweise
zu einem eigenen System im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG
zusammengefasst werden, auch bei pauschalierender Betrachtungsweise auf die
genannten anderen Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zur Vermittlung des
Anschlusses an das Verkehrsnetz in Richtung K.... weder direkt noch indirekt
angewiesen sind. Somit stehen diese Straßen und deren „Einzugsbereich“ auch
untereinander nicht in einem funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG. Ihre Zusammenfassung widerspricht deshalb
offensichtlich dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff. Hieraus folgt, dass die
Abrechnungseinheit Nr. 8 auch dann rechtswidrig ist, wenn die „Ortsrandlage“
R.... abrechnungsmäßig von dem
Stadtgebiet im Übrigen getrennt wird.
Sollte die Antragsgegnerin erwägen, die bisherige Abrechnungseinheit Nr.
8 in mehrere kleinere Abrechnungseinheiten aufzuteilen, weist der Senat, ohne
eine abschließende Bewertung der Zulässigkeit kleinerer Abrechnungsgebiete im
Innenstadtbereich vornehmen zu können, auf Folgendes hin: Zunächst müsste
ermittelt werden, welche Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung eine
Bündelungsfunktion haben. Sodann wäre unter Berücksichtigung des erwähnten
weiten normgeberischen Gestaltungsspielraums festzulegen, welche Verkehrsanlagen
bei pauschalierender Betrachtung unmittelbar und mittelbar zur jeweiligen
Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung orientiert und zum Zwecke der
verkehrlichen Erschließung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1995
– 6 A 12289/94.OVG -) auf diese angewiesen sind. Obwohl es für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht darauf ankommt, wäre im
Hinblick auf eine Neueinteilung des Gebietes der Abrechnungseinheit Nr. 8
zusätzlich zu berücksichtigen, dass weiterhin Bedenken im Hinblick auf deren
doppelten Anschluss in Richtung Stadtteil W.... und den weiteren Verlauf der
Landesstraße .... bestehen. Entsprechendes gilt trotz der vergleichsweise
geringen Größe für die Abrechnungseinheit Nr. 3 (W....) in Richtung
Abrechnungseinheit Nr. 8, da beide Abrechnungseinheiten wohl über zwei von
einander unabhängige Verbindungen verfügen.
Ist nach alledem die Abrechnungseinheit Nr. 8 rechtswidrig und damit
nichtig, führt dies zur Unanwendbarkeit der Ausbaubeitragssatzung der
Antragsgegnerin, soweit der räumliche Bereich dieser Abrechnungseinheit, in der
der Antragsteller über Grundeigentum verfügt, betroffen ist. Hiervon ausgehend
bedarf es keiner abschließenden Klärung, welche weiteren Satzungsbestimmungen
rechtlich zu beanstanden sind.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit weist der Senat allerdings darauf hin,
dass im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von
Tiefenbegrenzungsregelungen (vgl. Urteil vom 20. August 2002 – 6 C
10464/02.OVG -) § 6 Abs. 7 ABS rechtswidrig sein dürfte. Weiterhin bestehen
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in satzungsrechtlicher Form nicht
erforderlichen Festlegung des Stadtanteils in § 4 ABS. Diese beruhen darauf,
dass die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, der Gemeindeanteil betrage in
den von ihr festgelegten Abrechnungseinheiten zwischen 35,77 und 42,56 %.
Hiervon ausgehend ist es auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur
Einschätzungsprärogative bei der Festlegung des Gemeindeanteils (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 1986 – 6 A 68/85 -, AS 20, 411 [414])
nicht zu rechtfertigen, den Gemeindeanteil einheitlich für alle
Abrechnungseinheiten auf 50 % festzulegen. Schließlich begegnet die Gewichtung
von sogenannten Sondergrundstücken in § 6 Abs. 3a ABS erheblichen rechtlichen
Zweifeln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. März 2002 – 6 A
10845/01.OVG -)
Im Übrigen greifen die sonstigen Einwände des Antragstellers gegen die
Gültigkeit der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin nicht durch. Soweit in
§ 1 Abs. 1 ABS festgelegt ist, dass die Stadt für den Ausbau von öffentlichen
Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen wiederkehrende
Beiträge erhebt, soweit diese unter anderem in Gebieten liegen, für die die
Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, sind hiermit solche
Gebiete gemeint, in denen die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind
(vgl. Tutschapsky in Praxis der Kommunalverwaltung, Rdnr. 12 zu § 10). Dort
besteht entgegen dem Wortlaut des § 33 BauGB beim Vorliegen seiner
Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. Rdnr. 5 zu § 33), so dass eine
Beitragserhebung auch insoweit unbedenklich ist. Entsprechendes gilt für § 6
Abs. 4 ABS, wo festgelegt ist, dass sich der Beitragsmaßstab für Grundstücke
bei Planreife eines Entwurfs nach § 33 BauGB aus den Festsetzungen des Entwurfs
ergibt. Dass insoweit Restunsicherheiten bestehen hinsichtlich des
In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans und insoweit Änderungen nach dem Zeitpunkt
des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintreten können, widerspricht
nicht dem im Beitragsrecht geltenden „Stichtagsprinzip“, sondern ist
geradezu Folge dieses Prinzips.
Nach alledem war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
stattzugeben. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf § 2 Nrn. 1 bis 7 ABS, war der
Antrag – wie bereits ausgeführt – unzulässig und deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat
berücksichtigt hat, dass die Abrechnungseinheit Nr. 8 flächenmäßig ungefähr
so groß ist wie die Abrechnungseinheiten Nrn. 1 bis 7.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO
genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
- nicht abgedruckt -
gez.
Hehner
gez. Stamm
gez. Dr. Beuscher
B
e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
gez.
Hehner
gez.
Stamm
gez. Dr. Beuscher
Schlagwörter
Normenkontrollantrag,
Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Ausbau,
Ausbaumaßnahme, Ausbaubeiträge, wiederkehrende Beiträge, Beitragsbegriff,
Sondervorteil, Vorteil, Erschließungsanlage, Straßensystem, räumlicher
Zusammenhang, funktionaler Zusammenhang Grundstücksbezug, Zufahrt, Zugang,
übrige Verkehrsnetz, Abrechnungseinheit, gesamte Gebiet, einzelne Gebietsteile,
Ermittlungsraum, Außenbereich, Bebauungszusammenhang,
Gemeindeverbindungsstraße, Ortsbezirk,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Hinweise (nicht offiziell):
Weiteres Urteil des OVG Koblenz (25.11.2003 – 6 A 10631/03.OVG – Bildung von Abrechnungseinheiten)
Weiteres Urteil des VG Trier (14.01.2004 – 2 K 1291/03.TR – Bildung von Abrechnungseinheiten)
Weiteres Urteil des OVG Koblenz (20.11.2007 – 6 C 10601/07.OVG – Betr. Rechtsprechungsänderung bei der Bildung von Abrechnungseinheiten)
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (Stand 12.12.2006)
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen (§ 10a KAG-RP)
Entstehen des Anspruchs (§ 10a Abs. IV KAG-RP)
Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO)
Zahlungsverjährung (§§ 228-232 AO)
Ausbaubeitragssatzung Schifferstadt (in Kraft getreten 1.1.2006)