Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
BVerfG Beschluss vom 30.4.1997
2 BvR 817/90 |
2 BvR 728/92 |
2 BvR 802/95 |
2 BvR 1065/95 |
Beschluß vom 30.4.1997 (Originaldokument) (Pdf)
- Fortgang zu 2 BvR 817/90 (nicht bekannt)
- Fortgang zu 2 BvR 728/92 (Pdf)
- Fortgang zu 2 BvR 802/95 (Pdf)
- Fortgang zu 2 BvR 1065/95 (Pdf)
Betrifft:
Rechtsschutz bei vollzogener Durchsuchung:
1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.
2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von BVerfG 49, 329 ff.)
Nachweise:
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