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Ablehnung der Weiterleitung einer Strafanzeige
an die zuständige Staatsanwaltschaft
durch die Generalbundesanwaltschaft
Schreiben der Generalbundesanwaltschaft
1 AR 173/2000 vom 24.3.2000
Schreiben der Generalbundesanwaltschaft
§ 158 I StPO: Strafanzeige und -antrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) ...
Die Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft erfolgte wegen des Verdachts der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, der Volksverhetzung und der Anleitung zu Straftaten. Sie richtete sich gegen die Verantwortlichen eines in der Zeitung "Jungle World" veröffentlichten Aufsatzes mit dem Titel "Eine Million Arschlöcher", in dem es hieß: „Man müßte Haider erschießen. Irgendjemand, der nur noch zwei Monate zu leben hat.“ Ferner: „28 % der Österreicher sind über eine Million, und das sind die Arschlöcher“ sowie „Der Österreicher an sich ... ist ein irrsinniges Arschloch“.
Schreiben der Generalbundesanwaltschaft
1 AR 173/2000 vom 24.3.2000
Originalschreiben (pdf)
Sehr
geehrter Herr ...
Ihr
Schreiben vom 3. März 2000 habe ich erhalten und geprüft. Danach muss ich
Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen vorgetragene Angelegenheit nicht in den vom
Gesetzgeber dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugewiesenen
gesetzlichen Zuständigkeitsbereich fällt.
Justiz
ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Sache der Länder (Artikel
30, 92, 96 GG). Der Generalbundesanwalt bearbeitet im Wesentlichen Revisionen
gegen erstinstanzliche Strafurteile der Land- und Oberlandesgerichte. Darüber
hinaus ist der Generalbundesanwalt auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste
Strafverfolgungsbehörde. Er übt gemäß § 142
Abs. 1 GVG das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden
Staatsschutzstrafsachen aus. Dabei handelt es sich um Straftaten, die sich gegen
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten, hauptsächlich
terroristische Gewalttaten und in jüngster Zeit auch Völkermord, sowie gegen
die äußere Sicherheit, also vor allem Landesverrat und Spionage. Hier hat der
Generalbundesanwalt eine originäre Zuständigkeit als Staatsanwalt des Bundes.
Für die Verfolgung allgemein krimineller Delikte sind grundsätzlich die
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Ein Weisungsrecht
gegenüber den Landesstaatsanwaltschaften
steht dem Generalbundesanwalt nicht zu. Ebenso wenig übt er die Dienstaufsicht
über sie aus. Diese steht den Generalstaatsanwälten der Länder und den
Landesjustizministerien zu.
Ihrem
Vorbringen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (§
152 Abs.
2 StPO) für eine in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallende
verfolgbare strafbare Handlung nicht zu entnehmen. Für die Verfolgung von
Straftaten gemäß §
130 StGB
sind die Landesstaatsanwaltschaften zuständig. Es bleibt Ihnen aber
unbenommen, sich in dieser Angelegenheit an die örtlich zuständige
Staatsanwaltschaft zu wenden. Für eine Weiterleitung Ihres Schreibens von hier
aus bestand kein Anlass.
Mit
freundlichen Grüßen
Im
Auftrag
Unterschrift
(Scheuten)
"Die angegangene Stelle leitet die Anzeige oder den Antrag beim Fehlen der eigenen Kompetenz für die Sachbearbeitung an das mit der Sache befaßte oder für die Sache zuständige Rechtspflegeorgan weiter."
Meyer-Goßner, Lutz: Strafprozeßordnung. 42. Aufl. 1995. § 158 Rdnr. 8.
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