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Ablehnung der Weiterleitung einer Strafanzeige 

an die zuständige Staatsanwaltschaft 

durch die Generalbundesanwaltschaft

Schreiben der Generalbundesanwaltschaft

1 AR 173/2000 vom 24.3.2000

 

 

Gesetzestext

Sachverhalt

Schreiben der Generalbundesanwaltschaft

Hinweise

 

 

Gesetzestext

 

§ 158 I StPO: Strafanzeige und -antrag

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) ...

 

 

Sachverhalt

 

Die Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft erfolgte wegen des Verdachts der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, der Volksverhetzung und der Anleitung zu Straftaten. Sie richtete sich gegen die Verantwortlichen eines in der Zeitung "Jungle World" veröffentlichten Aufsatzes mit dem Titel "Eine Million Arschlöcher", in dem es hieß:  „Man müßte Haider erschießen. Irgendjemand, der nur noch zwei Monate zu leben hat.“ Ferner: „28 % der Österreicher sind über eine Million, und das sind die Arschlöcher“ sowie „Der Österreicher an sich ... ist ein irrsinniges Arschloch“.

 

 

Schreiben der Generalbundesanwaltschaft

1 AR 173/2000 vom 24.3.2000

Originalschreiben (pdf)

 

Sehr geehrter Herr ...

 

Ihr Schreiben vom 3. März 2000 habe ich erhalten und geprüft. Danach muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen vorgetragene Angelegenheit nicht in den vom Gesetzgeber dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugewiesenen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

Justiz ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Sache der Länder (Artikel 30, 92, 96 GG). Der Generalbundesanwalt bearbeitet im Wesentlichen Revisionen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Land- und Oberlandesgerichte. Darüber hinaus ist der Generalbundesanwalt auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde. Er übt gemäß § 142 Abs. 1 GVG das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen aus. Dabei handelt es sich um Straftaten, die sich gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten, hauptsächlich terroristische Gewalttaten und in jüngster Zeit auch Völkermord, sowie gegen die äußere Sicherheit, also vor allem Landesverrat und Spionage. Hier hat der Generalbundesanwalt eine originäre Zuständigkeit als Staatsanwalt des Bundes. Für die Verfolgung allgemein krimineller Delikte sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Ein Weisungsrecht gegenüber den Landesstaatsanwaltschaften steht dem Generalbundesanwalt nicht zu. Ebenso wenig übt er die Dienstaufsicht über sie aus. Diese steht den Generalstaatsanwälten der Länder und den Landesjustizministerien zu.

 

Ihrem Vorbringen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte 152 Abs. 2 StPO) für eine in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallende verfolgbare strafbare Handlung nicht zu entnehmen. Für die Verfolgung von Straftaten gemäß § 130 StGB sind die Landesstaatsanwaltschaften zuständig. Es bleibt Ihnen aber unbenommen, sich in dieser Angelegenheit an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden. Für eine Weiterleitung Ihres Schreibens von hier aus bestand kein Anlass.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

Unterschrift

(Scheuten)

 

 

Hinweise

 

"Die angegangene Stelle leitet die Anzeige oder den Antrag beim Fehlen der eigenen Kompetenz für die Sachbearbeitung  an das mit der Sache befaßte oder für die Sache zuständige Rechtspflegeorgan weiter."

Meyer-Goßner, Lutz: Strafprozeßordnung. 42. Aufl. 1995. § 158 Rdnr. 8.

 

 


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