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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

 

6 C 10580/02 v. 18.3.2003.OVG (rechtskräftig)

Straßenausbaubeiträge

 

 

Datum                18. März 2003    

Aktenzeichen      6 C 10580/02

Rechtsgebiet       Ausbaubeitragsrecht

                              

 

Leitsätze

Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.

 

Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.

 

Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.

 

Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.

 

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

 

Urteil

 

Im Namen des Volkes

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

wegen    Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz

                       hier: Normenkontrollverfahren

 

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

für Recht erkannt:

 

§ 2 Nr. 8 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 wird für nichtig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Normsetzungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) gestellte Normenkontrollantrag, der uneingeschränkt die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 zum Gegenstand hat, ist insoweit zulässig und begründet, als er sich gegen die durch § 2 Nr. 8 ABS gebildete Abrechnungseinheit Nr. 8 (Das Stadtgebiet im übrigen) richtet. Der weitergehende, die übrigen sieben Abrechnungseinheiten betreffende Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

 

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt neben der o.g. Frist, dass jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihrem Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne nach der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO, der nicht auf eine geltend gemachte Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auf einen Nachteil abgestellt hatte, ergibt sich, dass die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit einer solchen Rechtsnorm grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass der Antragsteller von dem nichtigen Teil einen Nachteil zu erwarten hat (BVerwGE 88, 268 <273>). Die Tatsache, dass es für dass Normenkontrollverfahren nach wie vor keine Regelung gibt, die für die Begründetheit eines Normenkotrollantrages wie § 113 Abs. 1 VwGO für die Begründetheit einer Anfechtungsklage eine subjektive Rechtsverletzung verlangt, spricht dafür, trotz der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE 88, 268 <273>), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE 82, 225 <234>; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 – 6 C 10609/02.OVG -).

 

Wendet man diese Grundsätze auf Satzungen über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge an, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) aufteilen, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten – hier § 2 ABS – insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelungen nicht unmittelbar betroffen ist. Teilbar ist die Bestimmung über die Bildung der Abrechnungseinheiten, wenn die Rechtswidrig­keit einer Abrechnungseinheit den rechtlichen Bestand einer oder mehrerer benachbarter Abrechnungseinheiten nicht berührt. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.

 

Im vorliegenden Fall sind die beiden Grundstücke des Antragstellers in der Abrechnungseinheit Nr. 8 (Stadtgebiet im Übrigen) gelegen, so dass ihm für die rechtliche Überprüfung der Bildung dieser Abrechnungseinheit sowohl das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als auch die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO zusteht.

 

Im Hinblick auf die übrigen Abrechnungseinheiten hat der Antragsteller indessen kein Rechtsschutzinteresse, weil er dort nicht Grundstückseigentümer ist und die rechtliche Zulässigkeit dieser Abrechnungseinheiten unabhängig vom Bestand der Abrechnungseinheit Nr. 8 zu beurteilen ist. Das rechtliche Schicksal benachbarter Abrechnungseinheiten ist nur dann voneinander abhängig, wenn zwischen Verkehrsanlagen in diesen Abrechnungseinheiten ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, der – wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird – auch in einer nach § 10 Abs. 3 KAG gebildeten Abrechnungseinheit zu fordern ist, besteht, und die Grenzziehung nicht anhand sachgerechter Kriterien erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere im Hinblick auf die Grenze zwischen den Abrechnungseinheiten Nrn. 8 und 6 (F....) nicht vor. Zwar stehen die Verkehrsanlagen im „Grenzbereich“ dieser Abrechnungseinheiten wegen ihrer Verbindung mit der Z.... Straße in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Jedoch ist die Grenzziehung von der Antragsgegnerin anhand der früheren Gemarkungsgrenze und damit aufgrund eines sachgerechten Kriteriums vorgenommen worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Grenze mit der Grenze zu dem Ortsbezirk F.... übereinstimmt, der aufgrund der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 28. November 2001 im Rahmen von Ausbaumaßnahmen eine Mitentscheidungsbefugnis hat. Angesichts dessen greifen die Bedenken des Antragstellers gegen die Grenze zwischen den Abrechnungseinheiten Nrn. 8 und 6 nicht durch. Insbesondere ist es unschädlich, dass diese durch ein Gebäude verläuft, weil die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung grundsätzlich beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist. Dass die Grenze im vorliegenden  Fall zum Erschlossensein eines Grundstücks durch zwei Abrechnungseinheiten führt, ist - wie in sonstigen Fällen einer Mehrfacherschließung - rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Der somit lediglich im Blick auf die Abrechnungseinheit Nr. 8 zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg.

 

Die durch § 2 Nr. 8 ABS gebildete Abrechnungseinheit Nr. 8 (Das Stadtgebiet im Übrigen) steht nicht mit § 10 Abs. 3 KAG in Einklang. Danach können die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen oder die im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen als Durchschnittssatz für die Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrende Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulichen oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilen. Was das Ermittlungsgebiet im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG angeht, enthält der Wortlaut der Vorschrift keine weitergehenden Anforderungen an den Zusammenhang der Verkehrsanlagen innerhalb des „gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist allerdings § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG auf § 10 Abs. 3 KAG anwendbar, so dass das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten nur dann der Aufwandsermittlung und –verteilung zugrunde gelegt werden können, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereichen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 10 Abs. 2 und 3 KAG. Während § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG die Erhebung einmaliger Beiträge im herkömmlichen Sinn der vor dem Jahre 1986 gültigen Kommunalabgabengesetze und im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts für einzelne Verkehrsanlagen oder Abschnitte einer Verkehrsanlage vorsieht, erlaubt § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG die Erhebung einmaliger Beiträge als Durchschnittssatz ausgehend vom gesamten Gemeindegebiet oder einzelner Gebietsteile als Abrechnungseinheit, wenn die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Anstelle einmaliger Beiträge können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG wiederkehrende Beiträge für die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten erhoben werden. Der Regelungsinhalt des § 10 Abs. 3 KAG beschränkt sich darauf, wiederkehrende Ausbaubeiträge im Gegensatz zu einmaligen Ausbaubeiträgen im Einzelnen zu definieren und knüpft hinsichtlich der zulässigen Ermittlungsräume an § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG an. Dies folgt zwingend daraus, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG benutzten Begriffe „gesamtes Gebiet“ und „Abrechnungseinheiten“ auch in § 10 Abs. 3 KAG verwandt werden. Dabei ist der Begriff „Abrechnungseinheit“ als Oberbegriff für den Bereich des „gesamten Gebietes“ einerseits und „einzelner Gebietsteile“ andererseits zu verstehen. Somit ist die Forderung nach dem Vorliegen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG gewissermaßen vor die Klammer gezogen worden, so dass sie deshalb sowohl für die Erhebung einmaliger Beiträge als Durchschnittssatz im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG als auch für die Anforderung wiederkehrender Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 KAG gilt.

 

Das Ergebnis dieser systematischen Auslegung wird durch verfassungsrechtliche Gründe untermauert, die sich aus dem Begriff des Beitrages ergeben. Maßgeblich ist insoweit der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Legitimierend für eine Beitragserhebung ist aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG - vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.1) folgenden Willkürverbotes der besondere wirtschaftliche Nutzen, den der Beitragspflichtige dadurch hat, dass das Gemeinwesen eine bestimmte Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 9, 291 [297]; 42, 223 [228]). Darüber hinaus gibt es keinen einheitlichen verfassungsrechtlichen Begriff des Beitrages (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1977 – VIII B 161.75 -, Buchholz 401.9 Nr. 9, VerwRspr. 29, 354), so dass der Landesgesetzgeber den Inhalt der Gegenleistung und damit den Sondervorteil im beitragsrechtlichen Sinne unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Beitragsbegriff einfachgesetzlich definieren kann. Dies ist in § 10 Abs. 6 Satz 2 KAG geschehen. Danach besteht der Sondervorteil, der durch die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG entgolten wird, darin, dass alle beitragspflichtigen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugang zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Dieser Vorteil liegt anders als im Falle der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht in dem Zugang zu einer einzelnen Erschließungsanlage oder einem Abschnitt, sondern nach § 10 Abs. 3 KAG in dem Zugang zu einem System von Straßen, das für sich genommen die Anbindung an das übrige Straßennetz bietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 10 C 10237/93.OVG -, AS 24, 261 [265]; Urteile vom 4. März 1998, 6 A 12471/97.OVG und vom 08. September 1998 – 6 C 10644/98.OVG -). Allerdings bedarf der so definierte Sondervorteil einer Konkretisierung, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Begriff des Beitrages gerecht zu werden. Damit der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge ein greifbarer beitragsrechtlicher Vorteil (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 1993 – 10 C 10237/93.OVG- AS 24, 261 <265>) gegenüber steht, müssen die zulässigerweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen als Straßensystem zum Zwecke der verkehrlichen Erschließung in einer besonderen Beziehung zu den Grundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit stehen. Dementsprechend kann auch nur ein hinsichtlich der Grundstückserschließung vorhandener funktionaler Zusammenhang von Straßen einen gemeinsamen Vorteil aus einem Straßensystem begründen und eine Abrechnungseinheit rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. September 1998 – 6 C 10644/98.OVG -). Dieser Grundstücksbezug des Straßensystems, der über die Benutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit hinausgehen muss, wird deshalb durch das Erfordernis des „räumlichen und funktionalen Zusammenhangs“ der Verkehrsanlagen hergestellt. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Erhebung wiederkehrender Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 KAG verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1998 – 6 A 12471/97.OVG -).

 

Bereits angesichts der aufgezeigten gesetzlichen Definition des Sondervorteils trifft die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu, der wiederkehrende Beitrag sei dadurch legitimiert, dass die betreffenden Grundstücke nicht zu einmaligen Beiträgen herangezogen werden können. Weiterhin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die im Verfahren von mehreren Seiten geäußerte Ansicht nicht zutrifft, den Gemeinden stünde die freie Auswahl zwischen der Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge zu. Vielmehr setzt eine Wahlmöglichkeit voraus, dass die Voraussetzungen beider Erhebungsarten vorliegen.

 

Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Verkehrsanlagen innerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 KAG gebildeten Abrechnungseinheiten einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG aufweisen müssen. Ein solcher Zusammenhang kann auch unter Berücksichtigung des den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einräumten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Abrechnungseinheit Nr. 8 (Stadtgebiet im Übrigen) nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die Bildung dieser Abrechnungseinheit sachlich nicht mehr vertretbar, sondern widerspricht offensichtlich dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 1993 – 10 C 10237/93.OVG -, AS 24 261 <264>).

 

Was den „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des § 13 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 05. Mai 1986 – KAG 1986 -, jetzt § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, angeht, hat das erkennende Gericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 8. Oktober 1993 (a.a.O.) ausgeführt:

 

„Ein räumlicher Zusammenhang ist eine von der Lage der Verkehrsanlagen her gegebene verkehrsmäßige Verbindung (Bogner/Steenbock, KAG Rheinland-Pfalz, Kommentar, RdNr. 401 zu § 13). Für das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs reicht demnach die Verbindung von Verkehrsanlagen allein nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, aufgrund der konkreten Lage der Verkehrsanlagen den räumlichen Zusammenhang zu ermitteln. Dabei können als den räumlichen Zusammenhang eingrenzende Merkmale – insbesondere in größeren Städten – beispielsweise topographische Gegebenheiten, Bahnanlagen, aber auch Baugebietsgrenzen tauglich sein. Andererseits ist es auch möglich, dass diese Umstände in kleineren oder mittleren Gemeinden den räumlichen Zusammenhang nicht aufheben.“

 

Ziel dieser Definition war es, dem Tatbestandsmerkmal „räumlicher Zusammenhang“ vor dem Hintergrund des Vorteilsbegriffs solche Konturen zu geben, die es ermöglichen, die Zulässigkeit einer Abrechnungseinheit anhand ihrer Größe zu beurteilen. Allerdings ist einzuräumen, dass die zitierte Auslegung des „räumlichen Zusammenhangs“ wenig aussagekräftig und – wie auch das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere des Vertreters des öffentlichen Interesses zeigt – einer weiteren Präzisierung kaum zugänglich ist. Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Abrechnungseinheiten nicht deshalb beanstandet, weil sie den erforderlichen „räumlichen Zusammenhang“ nicht aufgewiesen hätten, sondern weil es an dem ebenfalls notwendigen „funktionalen Zusammenhang“ fehlte. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes einen „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in einer kleineren Gemeinde aufweisen können. Soweit das Gesetz weiterhin die Möglichkeit vorsieht, die Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile als Abrechnungseinheit anzusehen, kann es sich konsequenterweise nur um solche Orts- oder Stadtteile handeln, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.

 

Im vorliegenden Fall braucht der Senat den erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnungseinheit Nr. 8, die sich bereits aus deren Größe ergeben, nicht weiter nachzugehen, weil die Abrechnungseinheit Nr. 8 jedenfalls den erforderlichen „funktionalen Zusammenhang“ nicht aufweist und deshalb rechtswidrig ist. Ein „funktionaler Zusammenhang“ im Sinne des § 13 Ab. 2 KAG 1986, jetzt 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, liegt nach dem o.g. Urteil vom 8. Oktober 1993 (a.a.O.) „nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies setzt ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet. Ein solches System besteht aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden. Diese Straßen können beispielsweise als Ring um ein Netz von Verkehrsanlagen herum oder durch ein solches Netz hindurchführen.“

 

Diesen Anforderungen wird die Abrechnungseinheit 8 im Gebiet der Antragsgegnerin aus zwei Gründen nicht gerecht.

 

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass außerorts verlaufende Verbindungsstraßen den funktionalen Zusammenhang von Verkehrsanlagen, der in der Vermittlung der Zufahrt und des Zugangs zum übrigen Verkehrsnetz besteht, aufheben. Dies beruht darauf, dass nur solche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen und zu diesem Zweck als Straßensystem funktional zusammenwirken. Im Außenbereich verlaufende Straßen sind kraft ihrer Lage nicht zum Anbau bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 1.75 – BVerwGE 52, 364 <366ff>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. März 2002 – 6 A 11508/01.OVG-) und können deshalb nicht Teil des aus Erschließungsanlagen bestehenden Straßensystems sein. Insofern hebt eine durch den Außenbereich verlaufende Straße den funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG zwischen beitragsfähigen Erschließungsanlagen auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1996 – 6 A 12152/95.OVG -, AS 26, 203 [205]). Entsprechendes gilt auch dann, wenn innerhalb einer von einer Gemeinde gebildeten Abrechnungseinheit die Teilstrecke einer Straße auf einer Länge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft. Unter dieser Voraussetzung verliert der im Außenbereich verlaufende Teil der Verkehrsanlage seinen Charakter als Erschließungsanlage und stellt eine so genannte Gemeindeverbindungsstraße dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 6 B 10557/95.OVG -), die nicht Teil der Abrechnungseinheit ist.

 

Die o.g. Umstände liegen auf einer Teilstrecke der L.... Straße zwischen der Innenstadt und der „Ortsrandlage“ R.... vor. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Luftbildaufnahme, die angesichts ihrer Aussagekraft eine Ortsbesichtigung entbehrlich macht, zeigt, ist sowohl das nördlich/östlich als auch das südlich/westlich an die L.... Straße angrenzende Gelände zwischen dem auf der Nordseite gelegenen Parkplatz, der ausweislich des dem Senat vorliegenden Stadtplanes zu einem Gymnasium gehört, und dem südlich einmündenden Weg zur Siedlung „Auf der W....“ einerseits sowie der Bebauung „Auf der H....“ und der schräg gegenüber gelegenen Bebauung andererseits jeweils beidseitig auf Strecken von über 250 m unbebaut. Hierbei handelt es sich wegen der Ausdehnung von mehr als 100 m nicht um eine Baulücke, sondern um eine Außenbereichslage. An dieser rechtlichen Einordnung vermag der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin nichts zu ändern, da ein solcher vorbereitender Plan die Zuordnung eines Gebietes zum Außenbereich nicht hindert. Weiterhin steht der fehlenden Anbaubestimmung nicht entgegen, dass der in Rede stehende nördliche/östliche Bereich der L 486 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin aus topographischen Gründen (extreme Hanglage) bisher nicht bebaut wurde. Auch in einem solchen Fall endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich, so auch hier, an dem letzten vorhandenen Gebäude. Sind demnach die Verkehrsanlagen in dem übrigen Stadtgebiet mit denen in der „Ortsrandlage“ R.... durch eine (durch den Außenbereich verlaufende) Gemeindeverbindungsstraße verbunden, hebt dies den funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen innerhalb der von der Antragsgegnerin gebildeten Abrechnungseinheit Nr. 8 im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG auf. Ohne dass dies ein entscheidender Gesichtspunkt ist, kommt hinzu, dass die „Ortsrandlage“ R.... auch in Richtung L.... an das allgemeine Verkehrsnetz angebunden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1993, a.a.O. S. 205). Bereits aus diesem Grund kann die in Rede stehende Abrechnungseinheit rechtlich keinen Bestand haben, so dass es nicht auf das weitere Vorbringen des Antragstellers ankommt, im Bereich der ehemaligen Kaserne sei ebenfalls eine im Außenbereich verlaufende Straße vorhanden, die unzulässigerweise in die Abrechnungseinheit Nr. 8 einbezogen worden sei.

 

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen entspricht die Abrechnungseinheit Nr. 8 auch deshalb nicht den genannten gesetzlichen Anforderungen, weil die in diesem Bereich vorhandenen Verkehrsanlagen nicht in ihrer Gesamtheit für die Erschließung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies würde auch für den verbleibenden Teil dieser Abrechnungseinheit gelten, wenn die Antragsgegnerin die „Ortsrandlage“ R.... zu einer eigenständigen Abrechnungseinheit zusammenfassen würde.

 

In dem bereits mehrfach zitierten Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Oktober 1993 ist ausgeführt, dass eine zulässigerweise gebildete Abrechnungseinheit aus einem Straßensystem besteht, das durch Verkehrsanlagen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst wird. Da diese Straßen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion den vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs erforderlichen Grundstücksbezug des Straßensystems herzustellen haben, ist es zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abrechnungseinheit, dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere gleiche Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion, sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt wird. Ein solches Nebeneinander von Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung, die den Anschluss an das Verkehrsnetz in die gleiche Richtung bieten, hat zur Konsequenz, dass nicht alle Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe Straße mit Bündelungsfunktion für den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz in diese Richtung angewiesen sind. Vielmehr haben nur die Grundstücke einen beitragsrechtlichen Vorteil von der Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung, in die die sie erschließenden Straßen unmittelbar oder mittelbar einmünden. Im Blick auf andere, den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz in die gleiche Richtung vermittelnde Straßen mit Bündelungsfunktion fehlt es diesen Grundstücken an dem vorteilsbegründenden Bezug. Deshalb ist es aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall eine Abrechnungseinheit aus Verkehrsanlagen zu bilden, die unter Berücksichtigung des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraumes bei typisierender Betrachtung nicht durch dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden.

 

Überträgt man diese Grundsätze auf die von der Antragsgegnerin gebildete  Abrechnungseinheit Nr. 8, ergibt sich, dass jedenfalls der Anschluss des darin gelegenen Straßensystems an das nach K.... führende Verkehrsnetz über mehrere in der Abrechnungseinheit verlaufende Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung hergestellt wird. So finden die Verkehrsanlagen im nordöstlichen Teil der Abrechnungseinheit (z.B. diejenigen in der Siedlung A....) unmittelbaren Zugang zur Bundesstraße .... und damit zu dem Verkehrsnetz in Richtung K.... . Hiervon und untereinander unabhängig bieten einerseits die (Z....straße) und andererseits die (L.... Straße) weitere Anschlüsse an das Straßennetz, das über die Bundesstraße .... nach K.... führt. Die drei genannten Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung bündeln unabhängig voneinander nur den Verkehr, der von den Verkehrsanlagen ausgeht, die unmittelbar und mittelbar jeweils in jene einmünden, d.h. die gewissermaßen in deren jeweiligem „Einzugsbereich“ liegen. Dies bedeutet, dass die Verkehrsanlagen, die zu einer dieser Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutunendobj 5207 0 obj <

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