Urteile: Start | Suche / Search | Sitemap | Impressum | Datenschutz
=>auch: Hinweise
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz
6
C 10580/02
Straßenausbaubeiträge
Datum
18. März 2003
Aktenzeichen
6 C 10580/02
Rechtsgebiet
Ausbaubeitragsrecht
Leitsätze
Für
einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne
des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die
Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem
abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter
dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen
Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine
dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.
Das
gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz
1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt
werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.
Die
Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des
beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden
den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen.
Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur
dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die
Größe einer kleineren Gemeinde haben.
Der
von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der
Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor
dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor,
wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder
dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die
verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz
hier: Normenkontrollverfahren
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
für Recht erkannt:
§ 2 Nr. 8 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 wird für nichtig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.